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Luzern: Alleinerziehende Mutter einer Schweizerin sollte ausgewiesen werden - weil sie Sozialhilfe bezog

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat die Aufenthaltsbewilligung einer Jordanierin nicht verlängert, die seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebt. Das Kantonsgericht hat dieses Vorhaben nun gestoppt.
Die verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts an der Obergrundstrasse hat den Entscheid aufgehoben. Bild: Maria Schmid (Luzern, 16. Januar 2012)

Die heute 51-jährige Frau hat 1995 einen Schweizer geheiratet und lebt seither hier. Kurz nach der Hochzeit bekamen die beiden eine Tochter. Als die Ehe sieben Jahre später geschieden wurde, weigerte sich der Mann, seiner Ehefrau und dem Kind Unterhalt zu zahlen. Die alleinerziehende Mutter konnte den Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten - und bekam deshalb eine Alimentenbevorschussung von der Sozialhilfe.

Wer von der Sozialhilfe lebt, bekommt keine Aufenthaltsbewilligung

Lebt eine ausländische Person von der Sozialhilfe, können die zuständigen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Das Amt für Migration die Frau denn auch mehrfach verwarnt und forderte sie auf sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Das machte sie auch. Nach der Trennung von ihrem Mann lernte sie zügig Deutsch, absolvierte ein Arbeitsintegrationsprogramm und nahm mehrere Teilzeitjobs an. Da sie aber keine Ausbildung hatte, reichte der Lohn immer mal wieder nicht aus, um sich und die minderjährige Tochter über die Runden zu bringen. Zwischen 1999 und 2017 mussten Mutter und Tochter insgesamt mit rund 400'000 Franken Sozialhilfe unterstützt werden.

Im April 2017 lehnte das Amt für Migration schliesslich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und entschied, dass die Frau die Schweiz zu verlassen habe. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stützte den Entscheid. Auch wenn sie seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebt und in ihrem Heimatland kaum noch Kontakte hat.

Es war ein harter Entscheid: Für die Tochter ist die Mutter alles, was sie an Familie hat. Zum Vater hat das Mädchen seit Jahren keinen Kontakt mehr. Sie lebt noch bei der Mutter, weil sie ihre Lehre noch nicht abgeschlossen hat.

Dennoch fand das Luzerner Justiz- und Sicherheitsdepartement den Eingriff in das von der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf Familien- und Privatleben verhältnismässig - weil die Tochter bereits volljährig ist. Die Frau sollte zurück nach Jordanien und ihre Tochter - die einen Schweizer Pass hat - hier zurücklassen. Dagegen wehrte sie sich allerdings auf gerichtlichem Wege.

Tochter will die Mutter finanziell unterstützen

Gemäss Kantonsgericht, ist die Jordanierin ein «Working Poor». Ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet, das Verhalten sonst tadellos. Die finanzielle Situation hat sich zudem seit Juli 2017 stabilisiert und die Frau nun in der Lage ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Tochter hat darüber hinaus zugesagt, die Mutter nach der Lehre finanziell zu unterstützen, sollte sie Gefahr laufen, wieder sozialhilfeabhängig zu werden.

Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass bei dieser Ausgangslage kein Widerrufsgrund mehr vorliegt. Das Amt für Migration wird deshalb angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sogar zu prüfen, ob eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.

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