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Kantonalbank

Darum hält die Zuger Regierung an den Streitpunkten fest

Der Kanton will ein neues Kantonalbankgesetz. Jetzt legt der Regierungsrat den Entwurf vor. Die Staatsgarantie soll bleiben. Wie auch die Möglichkeit, die Mindestbeteiligung des Kantons am Aktienkapital der Kantonalbank reduzieren zu können. Der Finanzdirektor Heinz Tännler erklärt die Gründe dafür.

Es war in den vergangenen Monaten ein viel diskutiertes Streitobjekt: das neue, totalrevidierte Kantonalbankgesetz. Jetzt hat der Zuger Regierungsrat die Vorlage verabschiedet. Trotz Kritik von verschiedener Seite habe der Entwurf in der Vernehmlassung breite Zustimmung gefunden, teilte die Finanzdirektion gestern mit.

Im neuen Gesetz will die Regierung an den zwei umstrittensten Elementen festhalten: an der Möglichkeit, die Mindestbeteiligung von heute 50 Prozent auf 33,3 Prozent (je plus eine Aktie) reduzieren zu können, sowie an der Staatsgarantie. Kritik am ersten Punkt kam in der Vernehmlassung vor allem von den linken Parteien und der CVP. Es mache keinen Sinn, dass der Staat das volle – wenn auch aktuell geringe – Ausfallrisiko der Bank trage und dann selber das eigene Mitbestimmungsrecht durch die Reduktion der kantonalen Beteiligung am Aktienkapital kastriere.

Finanzdirektor Heinz Tännler widerspricht: «Mit dem heutigen Pflichtminimum von 50 Prozent des Kapitals plus eine Aktie müsste der Kanton als Mehrheitsaktionär eine Kapitalerhöhung – die im Übrigen nicht im Raum steht – in jedem Fall proportional mittragen, um den Mindestanteil zu halten.» Der Kanton müsste also zusätzliche Aktien zeichnen.

«Mit der neuen Regelung aber müsste man das eben nicht mehr machen, solange der Kantonsanteil dadurch nicht unter 33 Prozent plus eine Aktie fällt», so Tännler. Dies gebe dem Kanton eine finanzielle Flexibilität und Unabhängigkeit gegenüber der Kapitalpolitik der Bank. Der Finanzdirektor betont aber: «Der Kanton beabsichtigt auf absehbare Zeit nicht, seinen heutigen Aktienbestand zu reduzieren.»

Auch betreffend Mitbestimmung bringe das neue Kantonalbankgesetz Vorteile für den Kanton, so Tännler. «Die Stimmrechte des Kantons verbessern sich sogar, da die Stimmrechtsbeschränkung von 20 auf 33 Prozent erhöht würde.» Das heutige Gesetz sieht eine Stimmrechtsbeschränkung von 20 Prozent der an der Generalversammlung vertretenen Aktien vor.

Staatsgarantie ist kein «Marketingspruch»

Diese Regelung gilt auch für den Kanton. Das Bankengesetz des Bundes verlangt aber, dass die Kantone bei ihren Kantonalbanken «über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen». Bisher gewährte der Bund den Zugern hier eine Ausnahme. Mit der Anpassung im neuen Zuger Kantonalbankgesetz wolle man also auch schlicht gesetzeskonform werden, sagt Tännler.

Würden die Privataktionäre durch die Erhöhung der Stimmrechtsbeschränkung des Kantons denn nicht schlechtergestellt? Tännler verneint. Es gehe immerhin um die Zuger Kantonalbank, die sich als Kantonalbank bezeichne und eine Staatsgarantie habe – «das ist nicht einfach nur ein 
Marketingspruch, sondern eine Verpflichtung des Kantons.

Entsprechend können substanzielle Entscheide, welche den Kanton in die Verantwortung nehmen, nicht gegen seinen Willen gefasst werden. Andererseits kann der Kanton die Privataktionäre bei anderen Fragestellungen nicht übergehen.» Es gehe bei der neuen Stimmrechtsbeschränkung darum, «dass sich der Kanton und die Privataktionäre auf Augenhöhe begegnen», so Tännler.

Er hofft nun, dass die Parteien die Notwendigkeit der Revision erkennen, denn «heute haben wir ein Kantonalbankgesetz, welches der Dynamik im regulatorischen Umfeld zu wenig Rechnung trägt. Es ist viel zu schwerfällig und bei der Regelung der Kompetenzen teilweise unpräzise.» Die Finanzmarktaufsicht habe die ganze Totalrevision begleitet und die vorliegende Version abgesegnet. Damit wäre die Zuger KB laut Tännler für die Zukunft solide aufgestellt.

Frühestens ab 1. Januar 2020 in Kraft

Die vom Regierungsrat vorletzten Dienstag verabschiedete Vorlage geht nun in den Kantonsrat. Nach den Beratungen in den Kommissionen wird sich das Plenum voraussichtlich in diesem Sommer damit auseinandersetzen.

Die Generalversammlung der Zuger KB muss das beschlossene neue Gesetz anschliessend mit zwei Dritteln der Stimmen absegnen. Wird das Referendum ergriffen, findet die Volksabstimmung am 20. Oktober 2019 statt. Bei einem Ja tritt das neue Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft. Kommt kein Referendum zu Stande, ein Jahr früher. 

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