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Bundesgericht

Zu kleine Zellen in Genfer Gefängnis

Das Bundesgericht hat rechtswidrige Haftbedingungen im Genfer Gefängnis Champ-Dollon gerügt. Es hiess eine Beschwerde eines Häftlings gut, der während 234 Tagen in einer zu kleinen Zelle untergebracht worden war.
Ein Häftling war gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom Freitag im Genfer Gefängnis Champ-Dollon widerrechtlich in einer zu kleinen Zelle untergebracht. (Archivbild)
Bild: KEYSTONE/MARTIAL TREZZINI

Der zu einer insgesamt 22-monatigen Gefängnisstrafe verurteilte Mann hatte nach seiner Freilassung im Mai 2016 gegen die Haftbedingungen geklagt und Genugtuung verlangt. Er war zwischen dem 23. Juni 2014 und dem 15. Februar 2015 zusammen mit zwei Mithäftlingen in der Genfer Strafanstalt Champ-Dollon untergebracht.

Der Genfer Gerichtshof hatte anerkannt, dass der Mann während 89 Tagen vor dem Urteilsspruch gegen ihn unter rechtswidrigen Bedingungen eingesessen hatte. Nach dem Urteilsspruch sei die Unterbringung dann zwar schwierig, aber nicht illegal gewesen.

Die Genfer Justiz hatte die Haft in die Zeit vor und nach dem Urteil aufgeteilt und stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass damit die für solche Haftbedingungen tolerierte Dauer von drei Monaten nicht überschritten wurde.

Minimalstandards nicht genügt

Der Häftling befand sich zusammen mit zwei weiteren Gefängnisinsassen in einer Zelle, die eigentlich nur für eine Zweierbelegung vorgesehen war. Damit widersprach sie den Anforderungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter, welche eine Mindestgrösse von vier Quadratmetern pro Person verlangt.

Das Bundesgericht kam in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil im Gegensatz zur Genfer Justiz zum Schluss, dass die Haftbedingungen während 234 Tagen nicht den Minimalstandards genügt hatten. Über die Höhe der geforderten Entschädigung muss die Genfer Justiz entscheiden.

Das Bundesgericht verwies darauf, dass der Häftling während fast acht Monaten 22 bis 23 Stunden täglich in der Zelle verbringen musste, die lediglich eine Fläche von weniger als 3,7 Quadratmetern pro Insasse umfasste. Er durfte täglich nur während einer Stunde spazieren gehen sowie drei bis vier Stunden pro Woche Sport treiben. Seine Mithäftlinge dagegen waren mehrere Stunden pro Tag ausserhalb der Zelle beschäftigt.

(Urteil 6B_169/2020 vom 18. Mai 2020) (sda)