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Schweiz

Arbeitgeber darf Pensionskasse nicht ohne Zustimmung des Personals wechseln

Das Bundesgericht unterstreicht, dass Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht haben. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig.
Arbeitnehmer haben beim Wechsel der Pensionskasse durch den Arbeitgeber ein «echtes Mitbestimmungsrecht», urteilt das Bundesgericht. (Symbolbild) (Keystone)

(dpo) Mehrere Berufsverbände im Kanton Bern hatten per Ende 2017 die Anschlussvereinbarung mit der bisherigen Pensionskasse gekündigt. Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht kam zum Schluss, dass der Anschlussvertrag ordnungsgemäss gekündigt worden sei. Zudem wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Pensionskasse letztes Jahr ab.

Das Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung und hat die Beschwerde der Pensionskasse gutgeheissen, wie es am Dienstag mitteilt.

In seinem Urteil stützt sich das Bundesgericht auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Demnach muss die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber «im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung» erfolgen.

Bundesgericht widerspricht Bundesverwaltungsgericht

Laut Mitteilung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Kündigung im Einverständnis mit dem Personal geschah. Die Arbeitnehmenden seien durch den Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist informiert worden und hätten keine Einwände erhoben. Das Bundesgericht könne dieser Auffassung jedoch nicht folgen.

Es reiche nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören, heisst es im Urteil. Vielmehr bedarf es der Zustimmung des Personals zum Anschlusswechsel. Wurde das Personal vor der Kündigung nicht miteinbezogen, sei diese ungültig.

Urteil 9C_409/2019