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Ausschaffungshaft

Ausschaffungshaft auch für Minderjährige

In der Schweiz sollen weiterhin auch minderjährige Migrantinnen und Migranten in Ausschaffungsgefängnissen sitzen. Der Nationalrat will kein Verbot. Er hat am Mittwoch eine parlamentarische Initiative von Lisa Mazzone (Grüne/GE) abgelehnt.
Der Nationalrat will Ausschaffungshaft für minderjährige Migrantinnen und Migranten nicht verbieten. Er hat einen Vorstoss aus den Reihen der Grünen abgelehnt. (Symbolbild)
Bild: KEYSTONE/VALENTIN FLAURAUD

Der Vorstoss ist damit vom Tisch. Mazzone wollte die Administrativhaft für Migrantinnen und Migranten unter 18 Jahren verbieten. Heute verbietet das Gesetz die Haft lediglich für Kinder unter 15 Jahren.

Die Inhaftierung Minderjähriger verstosse aber gegen die Kinderrechtskonvention, sagte Mazzone. Eine Inhaftierung könne für sie traumatisierend sein. Ein Kind sei ein Kind - unabhängig von seiner Herkunft.

Kinder können nichts dafür

Balthasar Glättli (Grüne/ZH) erinnerte an das Entsetzen angesichts der Inhaftierung von Migrantenkindern in den USA. Der Umgang mit Kindern sei einer der deutlichsten Massstäbe für eine Gesellschaft, stellte er fest.

Das Argument, die Eltern könnten die Kinder mit einer freiwilligen Ausreise vor der Ausschaffungshaft bewahren, lässt Glättli nicht gelten: "Diese Kinder können nichts für die Entscheidung ihrer Eltern, und sie sollen auch nicht dafür mit Gefängnis bestraft werden", sagte er.

Sache der Kantone

Der Rat lehnte den Vorstoss aber mit 118 zu 57 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. Er folgte damit seiner Kommission. Sprecher Heinz Brand (SVP/GR) gab zu bedenken, es handle sich um wenige Fälle pro Jahr.

Die Haftanordnung sei Sache der Kantone, und diese handelten nicht unanständig, sondern rechtmässig, wenn sie Administrativhaft für über 15-Jährige anordneten. Für einen kohärenten Vollzug sei das unter Umständen notwendig.

Auch unter 15-Jährige

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK) hatte vergangenen Sommer in einem Bericht festgestellt, dass in manchen Fällen auch Kinder unter 15 Jahren inhaftiert werden. Der Bundesrat wies die Kantone in der Folge an, zum Vollzug der Wegweisung von Kindern und deren Familien Alternativen anzuwenden.

Die GPK rügte ausserdem die unterschiedliche Inhaftierungspraxis in den Kantonen. In manchen Kantonen würden abgewiesene Asylsuchende in mit grosser Wahrscheinlichkeit inhaftiert, in anderen nicht. Die Kantone wendeten das Prinzip der Verhältnismässigkeit sehr unterschiedlich an, stellte die GPK fest - und warf die Frage auf, ob das rechtmässig sei.

Im Durchschnitt jeder Fünfte

Im Durchschnitt wird schweizweit ungefähr jede fünfte Person mit einem negativen Asylentscheid inhaftiert. Im Kanton Genf liegt die Haftquote bei 11 Prozent, im Kanton Obwalden bei 46 Prozent.

Zur Administrativhaft gehören die Vorbereitungs-, die Ausschaffungs- und die Durchsetzungshaft. Inhaftiert werden dürfen abgewiesene Asylsuchende nur dann, wenn die Wegweisung tatsächlich möglich ist und innert absehbarer Frist vollzogen werden kann - wenn die Person also in den zuständigen Dublin-Staat oder ins Herkunftsland zurückgeschickt werden kann. (sda)