Ann-Kathrin Amstutz
Inwiefern sind Facebook-Kontoinhaber für die Inhalte auf ihren Profilen verantwortlich? Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht beschäftigen. Und es kam zum Schluss: Der Profilinhaber ist für rassistische Kommentare von Dritten unter seinem Beitrag nicht verantwortlich. Es gebe keine «Pflicht zur Überwachung und Betreuung eines Social-Media-Kontos», schreibt das Bundesgericht am Freitag in einer Mitteilung zum Urteil.
Hintergrund ist der Fall eines Neuenburger alt SVP-Nationalrats, der auf seiner Facebook-Pinnwand einen Zeitungsartikel teilte. Darin ging es um Muslime. Unter dem Beitrag tauchten daraufhin rassistische und hetzerische Kommentare von Dritten auf: Sechs Personen wurden wegen Verstössen gegen die Anti-Rassismus-Strafnorm verurteilt.
Eine muslimische Vereinigung zeigte daraufhin auch den SVP-Politiker an. Die Neuenburger Staatsanwaltschaft befand, er habe sich ebenfalls strafbar gemacht, weil er die rassistischen Kommentare nicht gelöscht habe. Das sahen die Neuenburger Justizbehörden anders und sprachen ihn frei. Die Staatsanwaltschaft zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Er wusste nichts von den rechtswidrigen Inhalten auf seinem Profil
Dieses stützt nun den Entscheid der vorinstanzlichen Gerichte und spricht den SVP-Politiker frei. «Das geltende Schweizer Recht enthält keine Norm, die spezifisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internetdienstleistern wie Facebook oder der Nutzer dieser Netzwerke regelt», schreibt das Bundesgericht.
Es fehle also an einer Rechtsgrundlage, um den SVP-Politiker für die Kommentare von Dritten auf seinem Profil verantwortlich zu machen. Er sei auch nicht «in strafbarer Weise pflichtwidrig untätig geblieben». Bis zur Eröffnung des Strafverfahrens habe er nämlich nicht gewusst, dass auf seinem Profil rechtswidrige Inhalte Dritter zu finden seien.
Urteil des Bundesgerichts: 6B_1360/2021 e