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Luzern

Hohe Rechnung statt kostenlose Anwältin

Eine junge Frau verliert den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung und muss dem Staat Geld zurückzahlen. Vor Bundesgericht gelingt ihr zumindest ein Teilerfolg.
Das Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Was genau im Frühsommer 2016 zwischen einem erwachsenen Mann und einem 15-jährigen Mädchen vorgefallen ist, liess sich auch vor Gericht nicht restlos klären. Sie warf ihm Vergewaltigung vor. Er gab an, mit ihr mehrmals Sex gegen Bezahlung gehabt zu haben, nahm diese Aussage aber später wieder zurück.

Weil sich die junge Frau nicht mehr daran erinnern konnte, ob es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen war und sich ihre Anschuldigung nicht nachweisen liess, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Vergewaltigung ein.

Das Luzerner Bezirksgericht verurteilte den Mann jedoch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Später sprach ihn das Kantonsgericht jedoch von diesem Vorwurf wieder frei.

Der Beschuldigte hatte im Nachhinein ausgesagt, er habe nur deshalb von Sex gegen Geld gesprochen, um die Glaubwürdigkeit der jungen Frau zu untergraben. Beim Freispruch blieb es.

Rechtsvertretung kostet 5200 Franken

Dass der Luzerner Fall dennoch vor dem Bundesgericht in Lausanne gelandet ist, hat einen anderen Grund: die Vertretung durch eine Anwältin, die sich für den Teenager nachträglich – anders als erwartet – nicht als unentgeltlich herausstellen sollte.

Die Rechnung, gegen die sich die junge Frau zur Wehr setzte, beläuft sich auf rund 5200 Franken. Dem Staat zu bezahlen, sobald es ihre finanzielle Lage zulässt. Umstritten ist, ob das Kantonsgericht diese Kosten überhaupt hätte weiterverrechnen dürfen.

Eine Frage, auf die das oberste Gericht des Landes im aktuellen Entscheid zwei Antworten gibt: Ja und Nein. Geht es nach dem Opferhilfegesetz, ist der Fall klar: «Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.»

Die Bundesrichter stellen denn auch fest, das Geld zu verlangen sei nicht zulässig – zumindest für das Untersuchungsverfahren und den Prozess vor dem Luzerner Bezirksgericht.

Prozessrisiko nicht mehr gedeckt

Weil die Aussage des Beschuldigten, wonach es zu keinem Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung gekommen sei, von der ersten Instanz als reine Schutzbehauptung gewertet worden ist, wurde er schuldig gesprochen; noch galt die junge Frau aus prozessualer Sicht als Opfer. Das änderte sich mit dem Verfahren vor dem Kantonsgericht und dem Freispruch des Mannes.

Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung bestritt der Teenager ausdrücklich, dass es mit dem Beschuldigten über einige Wochen hinweg zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll. Anschlussberufung eingelegt hatte sie stattdessen in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung; weil das Verfahren in dieser Hinsicht jedoch bereits rechtskräftig eingestellt worden war, setzte sich das Kantonsgericht damit gar nicht mehr auseinander.

Die Bundesrichter kommen zum Schluss: «Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin mit der Anschlussberufung ein vom Opferhilfegesetz nicht mehr gedecktes Prozessrisiko eingegangen.»

Für diese Phase des Verfahrens bestehe deshalb eine Rückerstattungspflicht. Welcher Betrag der jungen Frau verrechnet wird, muss das Kantonsgericht erst noch festlegen – der Fall wird zurück nach Luzern geschickt. Angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage werden die Gerichtskosten auf 600 Franken reduziert.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019

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