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Nidwalden

Nidwaldner Regierung setzt das neue Gewässergesetz in Kraft: Das gilt neu für betroffene Nutzer

Das neue Gewässergesetz löst mehrere bisherige Gesetzgebungen ab. Einige Regelungen haben eine Übergangszeit. Die betroffenen Nutzer von Gewässern müssen sich bei den Behörden melden.

Der Landrat hat im Februar dieses Jahres dem neuen kantonalen Gewässergesetz zugestimmt. Dieses löst die bisherigen Gesetzesgrundlagen rund um Gewässer auf dem Kantonsgebiet von Nidwalden ab. Namentlich werden laut einer Mitteilung der Staatskanzlei der Hochwasserschutz, die Revitalisierung und der Gewässerunterhalt, aber auch der Schutz und die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung neu in einem einzigen Erlass mit knapp 170 Gesetzesartikeln geregelt. «Mit dem Gewässergesetz erhält Nidwalden eine moderne und ausgewogene Gesetzgebung, die neue Entwicklungen abbildet und bewährte Regelungen soweit als möglich beibehält», wird Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen in einer Medienmitteilung zitiert. Die Verfahren seien vereinfacht und aufeinander abgestimmt worden.

Wenige Gewässernutzungen von Übergangsbestimmung betroffen

Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, hat der Regierungsrat das Inkrafttreten des Gewässergesetzes auf den 1. November 2020 festgelegt. Das Gewässergesetz regelt auch den Übergang von der alten auf die neue Gesetzgebung. Einige dieser Bestimmungen werden Anfang November im Amtsblatt veröffentlicht. Sie lösen ein Anmeldeverfahren aus, das bis Ende Oktober 2021 offen ist. Voraussichtlich seien nur wenige Gewässernutzungen von diesen Übergangsbestimmungen betroffen, heisst es in der Mitteilung. Konkret geht es um folgende Regelungen:

  • Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis: Personen, die aus einem Eintrag im bestehenden Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis ein Recht zur Nutzung von Gewässern ableiten wollen und hierfür über keine Urkunde – zum Beispiel eine gültige Konzession – verfügen, haben ihr Begehren beim Amt für Umwelt anzumelden. «Die betroffenen Personen schreiben wir direkt an», hält Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen auf Anfrage fest.
  • Neu konzessionspflichtige Gewässernutzungen: Für Gewässernutzungen, die bisher ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig waren, neu aber konzessionspflichtig sind, ist ein Gesuch einzureichen. Diese Nutzungen sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zulässig. «Die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern war früher weniger klar geregelt. Es kann deshalb in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nutzung neu eine Konzession braucht», so Christen.
  • Ehehafte Rechte: Gewässernutzungen, die gestützt auf ein ehehaftes Recht ausgeübt werden, aber neu konzessionspflichtig sind, sind ebenfalls bis Ende Oktober 2021 bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion zu melden. «Diese ehehaften Rechte bestehen schon sehr lange. Sie sind nicht befristet und verfügen über keine Konzession», erklärt Christen. Ein Bundesgerichtsurteil habe festgehalten, dass das so nicht mehr gehe. Wenn öffentliche Gewässer genutzt würden, müssen diese ehehaften Rechte bei erster Gelegenheit in eine Konzession mit einem Ablaufdatum überführt werden. «Im Gesetz legen wir nun fest, wann dies im Kanton Nidwalden der Fall ist. Eine Konzession wird zum Beispiel nötig, wenn die Nutzungsanlagen amortisiert sind oder zusätzliche Investitionen getätigt werden müssen», sagt Christen.

Zusammenarbeit zwischen Amt für Gefahrenmanagement und Amt für Umwelt wird konkreter

Gleichzeitig hat der Regierungsrat die Vollzugsverordnung zum neuen Gesetz verabschiedet, die ebenfalls in die externe Vernehmlassung gegeben und auch dem Landrat zur Kenntnis unterbreitet worden war. Nach dem Beschluss des Landrats wurden nur noch geringfügige Anpassungen vorgenommen. So wird die Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Gefahrenmanagement und dem Amt für Umwelt, die beide Berührungspunkte in den Bereichen Wasserbau und Gewässerschutz aufweisen, konkretisiert. Damit sollen eine effiziente Vollzugspraxis und damit schnelle Verfahrensabläufe gewährleistet werden.

Ein anderer Punkt betrifft Bauten und Anlagen zur Nutzung des Sees. Diese bedürfen künftig nur noch einer Konzession, wenn sie im See liegen, jedoch nicht, wenn sie nur an diesen angrenzen. Für entsprechende Bauten und Anlagen ist keine nutzungsrechtliche Bewilligung mehr nötig, weil sie bereits der wasserbaulichen Bewilligungspflicht unterstehen.

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