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Uri

Obergericht stützt Urner Regierung in den wesentlichen Punkten – sie muss aber nachbessern

Das Obergericht hat den Beschwerden gegen die West-Ost-Verbindung nicht stattgegeben – zumindest, soweit diese die Aufhebung der Plangenehmigung für das Strassenprojekt verlangten.
So soll die geplante West-Ost-Verbindung aussehen. (Visualisierung: PD)

Markus Zwyssig

In den Urteilen zu den letzten vier vor dem Urner Obergericht hängigen Beschwerden gegen die West-Ost-Verbindung (WOV) stützt das Gericht die vorgesehene Linienführung sowie weitere wesentliche Punkte. Teilweise gutgeheissen wurden die Beschwerden aber in anderen Punkten: Der Kanton muss die Schätzungskommission beiziehen, die Umwelt-Auflagen des Bundesamtes für Umwelt umsetzen sowie punktuell im Bereich Veloverkehr bei der Langmatt die verschiedenen Varianten genauer prüfen. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung des Regierungsrats hervor.

«Das Projekt West-Ost-Verbindung ist einen grossen Schritt weiter», gibt sich Baudirektor Roger Nager überzeugt. «Wir sind mit dem Urteil sehr zufrieden. Nager findet es gut, dass der Entscheid nun vorliegt. «Das Obergericht hat die Sachlage differnziert betrachtet.» Nager unterstreicht, dass das Obergericht den Kanton Uri in den zentralen Punkten vollumfänglich stütze. So wurde etwa dem Begehren der Beschwerdeführer, die Plangenehmigung abzuweisen, nicht stattgegeben.

Linienführung der WOV inklusive Kreisel bestätigt

Das Obergericht äussert sich ausführlich zur Variantenwahl der Linienführung. Es wird anerkannt, dass der Kanton alle Varianten seriös geprüft und unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen die beste Variante für die Allgemeinheit gewählt hat, und alle Varianten einer seriösen Prüfung unterzogen hat. Die von einer Partei geforderte Variante Süd durch das Ruag-Areal schneide laut Obergericht klar schlechter ab. Damit bestätigt das Obergericht die Linienführung der WOV, inklusive Kreisel sowie die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern auf der Verbindungsstrasse. In dieser Form ist sie in der Richtplananpassung 2016 und der Abstimmungsbotschaft enthalten. Keinen Grund zu Bemängelung gaben die Bereiche Lärm- und Immissionsschutz. Hier hat der Kanton gemäss Urteil des Obergerichts seine Aufgaben erfüllt.

Der Regierungsrat muss aber nachbessern, nämlich punktuell bei der Veloführung auf der Gotthardstrasse an der Kreuzung Langmatt. Das Obergericht hält fest, dass in diesem Bereich die in Betracht fallenden Alternativvarianten zu wenig fundiert geprüft worden seien. Er versprach, dass die Baudirektion diese Hausaufgabe nun an die Hand nehmen werde. «Die Forderung des VCS nehmen wir sehr ernst.» Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) war neben mehreren Privatpersonen einer der Einsprecher.

Schätzungskommission muss einbezogen werden

Das Obergericht macht der Regierung aber auch Vorgaben fürs weitere Vorgehen. Es verlangt eine Änderung betreffend die Bestandes- und Zustandsaufnahme bestehender Gebäude, die vom Bau möglicherweise betroffen sein könnten. Hier muss nun, nicht wie durch den Regierungsrat vorgesehen das Zivilgericht, sondern die enteignungsrechtliche Schätzungskommission beigezogen werden. Die Baudirektion werde die Unterlagen zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigung an die Schätzungskommission überweisen. In diesem Rahmen wird die Kommission auch über die notwendigen beweissichernden Massnahmen zu entscheiden haben.

Das Obergericht hält zudem fest, dass die Baudirektion vor der Plangenehmigung eine Beurteilung durch das Bundesamt für Umwelt hätte einholen müssen, da der Bund das Projekt finanziell unterstützt. Effektiv hatte der Bund unmittelbar vor der Plangenehmigung in Aussicht gestellt, das WOV-Projekt im Rahmen des Agglomerationsprogramms zur Koordinierung von Verkehr, Siedlung und Landschaft mit einem Beitrag von rund neun Millionen Franken zu unterstützen. Der Entscheid fiel mit Blick auf die qualitative Verbesserung des Verkehrssystems und dessen hohe Wirksamkeit, die mit dem Vorhaben erzielt werde.

Bundesamt für Umwelt wurde nachträglich konsultiert

Die Anhörung des Bundesamts wurde nun während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt. Das Obergericht betrachte den Verfahrensfehler damit als «geheilt». Es erklärt die Beurteilung des Bundesamts als Bestandteil der Plangenehmigung und die darin gestellten Anträge als verbindliche Auflagen. Sie betreffen hauptsächlich Ausgleichsmassnahmen. Das Obergericht weist alle übrigen Rügen der beschwerdeführenden Parteien ab.

«Wir nehmen die drei vom Obergericht gerügten Punkte auf», so Baudirektor Nager in der Mitteilung. Sobald die Urteile rechtskräftig sind, werde die Baudirektion über das weitere Vorgehen informieren. Zwei weitere Beschwerden zum Knoten Schächen sind derzeit beim Bundesgericht hängig. Diesen wurde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegner prüfen Weiterzug ans Bundesgericht

Die beiden Gegnervertreter Dominik Schuler und Rolf Herger sagen auf Anfrage, dass sie das Urteil des Obergerichts nun genau prüfen und sich einen Weiterzug ans Bundesgericht offen halten würden. «Eine Querung über den Schächen ist nicht die ideale Lösung für die neue Strasse», so Schuler. Bei einem Hochwasserereignis könnte dies zu massiven Problemen führen. Mit der Variante der Regierung müssten rund 15'000 Quadratmeter Wald gefällt werden. «Auf der Südseite besteht eine fast fertiggestellte Strasse», so Schuler weiter. Mit einem Weiterzug ans Bundesgericht dürfte sich der Bau der WOV weiter verzögern. Im Raum steht des weiteren die Kantonsinitiative Lex Kreisel Schächen, die Mitte Dezember eingereicht werden soll.

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