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Zug

Unwahre Verträge und Rechnungen

Ein Mann wird vom Zuger Strafgericht der mehrfachen Urkundenfälschung und der Verletzung der Meldepflicht beschuldigt. Seine Berufung vor dem Obergericht und schliesslich vor Bundesgericht blieb ohne Chancen.

Nach dem Strafgericht und dem Obergericht des Kantons Zug bestätigt nun auch das Bundesgericht das Urteil gegen einen Mann, welcher der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Verletzung der Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz schuldig gesprochen worden war.

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung steht im Zusammenhang mit drei Verträgen, einer Rechnung und zwei Formularen, deren Inhalt die Vorinstanz als unwahr erachtet, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni hervorgeht. Laut dem Urteil rügt der Beschuldigte, die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Er legt dar, dass er ein so genanntes «Confidential Investment Agreement» zwischen einer AG und einer Ltd. nicht selber erstellt habe und diese Vertragsbeziehung nicht Teil seiner finanzintermediären Tätigkeit gewesen sei. Schliesslich sei der Vertrag nie einer Bank vorgelegt worden, womit auch keine täuschende Verwendung des Vertrags vorliege. «Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nicht als Finanzintermediär gehandelt», schreiben dazu die Lausanner Richter. Bereits das Gericht erster Instanz habe erwogen, dass auch die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften als Finanzintermediation gelte – die betroffene AG sei eine solche Sitzgesellschaft.

Auf die Rüge wird nicht eingetreten

Was die Rechnung einer GmbH betrifft, beteuert der Beschuldigte, die Rechnung sei wahr und der Rechnungsbetrag sei geltend gemacht worden. Für die Richter erfüllt er dabei die Begründungsanforderungen nicht. «Der Beschwerdeführer weicht mit seiner Begründung von dieser für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern diese willkürlich ist», heisst es im Urteil. Auf die Rüge wird deshalb nicht eingetreten.

Zum Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Angesichts der Vielzahl von Anhaltspunkten könne der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, er habe von einem «unverdächtigen Geschäftsumfeld» ausgehen können.

Der Beschwerdeführer hatte beantragt, er sei freizusprechen, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht stützt diese Ansicht nicht, weist die Beschwerde ab, damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig: Der Mann muss nun eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 85 Franken, eine Verbindungsbusse von 2500 Franken und eine Übertretungsbusse von 20 000 Franken bezahlen. (red)

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