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Zug

Zuger Regierung tritt nicht auf Neuheimer Stimmrechtsbeschwerde ein

Der Zuger Regierungsrat tritt nicht auf die Stimmrechtsbeschwerde ein, welche die SVP Neuheim im Vorfeld der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 erhoben hat. Der Grund: die Beschwerdeführerin hat die Frist verpasst.
Der Regierungsrat tritt auf die Beschwerde gegen die Abstimmung über den Erlass einer neuen Gemeindeordnung Neuheims nicht ein. Im Bild: das Neuheimer Gemeindehaus  (Bild: Werner Schelbert (11. April 2017))

Rahel Hug

Mit Eingabe vom 4. November 2018 erhob die SVP Neuheim beim Zuger Regierungsrat Beschwerde gegen die für den 25. November 2018 terminierte Urnenabstimmung über den Erlass der Gemeindeordnung bzw. die Vorbereitungen der Abstimmung. Die Beschwerdeführerin machte laut Mitteilung der Direktion des Innern, zusammengefasst geltend, der Gemeinderat habe seine Kompetenzen überschritten, indem er die Bevölkerung nicht an einer Gemeindeversammlung, sondern an einer Urnenabstimmung über die neue Gemeindeordnung abstimmen lasse.

Des Weiteren habe er die politischen Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner von Neuheim beschnitten, indem er vor der Urnenabstimmung keine Orientierungsversammlung oder Aktenauflage durchgeführt habe. Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, genügten die von der Einwohnergemeinde er-stellten Abstimmungsunterlagen den Anforderungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes nicht, da sie die Argumente der Gegenseite bzw. wesentlicher Minderheiten nicht wiedergäben.

Beschwerdefrist vor Abstimmungssonntag verstrichen

Die Beschwerdeführerin hatte spätestens am 4. Oktober 2018 Kenntnis davon, dass eine Urnenabstimmung stattfinden und auf eine Orientierungsversammlung für die Bevölkerung verzichtet würde. Des Weiteren war ihr in diesem Zeitpunkt auch bewusst, dass keine vorgängige Aktenauflage stattfinden würde. Die zehntägige Beschwerdefrist zur Geltendmachung der vor dem Abstimmungstag eingetretenen Beschwerdegründe begann somit am 5. Oktober 2018 zu laufen, und ist daher am 15. Oktober 2018, also noch vor dem Abstimmungstag, verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde aber erst am 5. November 2018 der Post zum Versand übergeben.

Auf die Rüge hinsichtlich der Abstimmungsunterlagen, bei denen die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Meinung wesentlicher Minderheiten nicht enthalten war, tritt die Regierung ebenfalls nicht ein. Dies, weil die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 Kenntnis der Unterlagen hatte und die diesbezügliche Beschwerdefrist am 2. November 2018 abgelaufen ist.

Die Auffassung einer wesentlichen Minderheit muss dann berücksichtigt werden, wenn diese Minderheit und ihre abweichende Auffassung zeitgerecht erkennbar sind. Von besagter Minderheit ist zu erwarten, dass sie ihre abweichende Meinung im Vorfeld einer Abstimmung klar und zeitgerecht zu erkennen gibt.

Emil Schweizer, Interimspräsident der SVP Neuheim, äussert sich auf Anfrage wie folgt: «Ich bin erstaunt darüber, dass ich vom Entscheid durch eine Medienanfrage erfahre. Die Direktion des Innern macht es sich sehr einfach,wegen einer angeblich verstrichenen Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten.» E-Mails seien nirgends im Wahl- und Abstimmungsgesetz explizit als Korrespondenzform aufgeführt. Man prüfe deshalb einen Weiterzug des Urteils ans Verwaltungsgericht.

Der Gemeinderat nehme den Entscheid mit Genugtuung zur Kenntnis, sagt Gemeindepräsident Roger Bosshart (FDP). «Es war dem Gemeinderat wichtig, dass die Parteien an der Vernehmlassung zur neuen Gemeindeordnung teilnehmen konnten.» Über eine allfällige Ungültigerklärung der Abstimmung habe sich der Gemeinderat keine Sorgen gemacht. Bosshart: «Mit der Einladung an alle Neuheimer Parteien an der Vernehmlassung im 2016 teilzunehmen, hat der Gemeinderat dem ‹demokratischen Verhalten› Rechnung getragen.»

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