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Leichtathletik

Semenya darf nicht mehr starten

Der Fall von 800-m-Olympiasiegerin Caster Semenya nimmt eine erneute Wendung. Das Bundesgericht lässt das Reglement zur Senkung der Hormonwerte wieder zu.
Wird ihren WM-Titel in Doha nicht verteidigen: die intersexuelle südafrikanische Mittelstreckenläuferin Caster Semenya
Bild: KEYSTONE/AP/JEFF CHIU

Die Testosteron-Regel des Internationalen Leichtathletikverbands (IAAF) darf somit bei der südafrikanischen Mittelstreckenläuferin Semenya wieder angewendet werden. Das Bundesgericht hat seine superprovisorische Anordnung vom Mai aufgehoben. Semenya wird damit ihren WM-Titel bei der WM in Doha (27. September bis 6. Oktober) nicht verteidigen können.

"Ich bin sehr enttäuscht, dass ich meinen hart erarbeiteten Titel nicht verteidigen kann", erklärte die 28-jährige Südafrikanerin in einer Stellungnahme. "Aber das wird mich nicht davon abhalten, weiter für die Menschenrechte für alle betroffenen Sportlerinnen zu kämpfen."

Semenya geht vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid des Internationalen Sportgerichtshofes CAS in Lausanne vor. Er hatte eine Regel des Leichtathletik-Weltverbandes für rechtens erklärt, mit der Testosteron-Limits für Mittelstreckenläuferinnen mit intersexuellen Anlagen festgesetzt werden. Die umstrittene Regel gilt auf Distanzen zwischen 400 Meter und einer Meile. Sie verpflichtet Läuferinnen mit intersexuellen Anlagen, einen Testosterongehalt von fünf Nanomol pro Liter Blut nicht zu überschreiten. Damit soll ein Wettbewerbsvorteil verhindert werden. Semenya lehnt es ab, sich einer Hormontherapie zu unterziehen.

Keine aufschiebende Wirkung

Materiell hat das Bundesgericht noch keinen Entscheid gefällt. In einer am Mittwoch veröffentlichten Verfügung hat das höchste Schweizer Gericht das Gesuch von Semenya um eine provisorische Nichtanwendung des sogenannten DSD-Reglements (Eligibility Regulations for the Female Classification - Athletes with Differences of Sex Development) abgewiesen.

Semenyas Beschwerde gegen den Entscheid des CAS vom April wird somit keine aufschiebende Wirkung gewährt. Abgewiesen hat das Bundesgericht auch das Gesuch des südafrikanischen Leichtathletikverbands, das DSD-Reglement gegenüber allen Athletinnen auszusetzen.

Das Bundesgericht hat bei der Gewährung provisorischer Massnahmen oder der aufschiebenden Wirkung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine strenge Praxis, wie es in seiner Verfügung ausführt. Damit Massnahmen angeordnet würden, müsse sich nach einer ersten summarischen Prüfung ergeben, dass eine Beschwerde sehr wahrscheinlich begründet sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. (sda)

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