notifications
Luzern

Entlassener Gemeindeschreiber von Meierskappel unterliegt vor Bundesgericht

Der geschasste Gemeindeschreiber von Meierskappel hat sich juristisch gegen das Vorgehen des Gemeinderats gewehrt – ohne Erfolg.

Lange ging die Zusammenarbeit nicht gut: Weniger als eineinhalb Jahre nach Arbeitsbeginn kam es im Spätherbst 2016 erst zur Freistellung, dann zur Entlassung des Meierskappeler Gemeindeschreibers. Gegen den Entscheid des Gemeinderats setzte sich der Geschasste juristisch zur Wehr. Das Arbeitsverhältnis sei rechtswidrig aufgelöst worden, kritisierte der Gemeindeschreiber. Weil er damit vor dem Luzerner Kantonsgericht kein Gehör fand, wandte er sich an das Bundesgericht.

Zu den Hintergründen nahmen die Beteiligten nach Bekanntwerden der Entlassung öffentlich keine Stellung. Um dem Entlassenen keine Steine in den Weg zu legen, wolle er sich nicht zu Details äussern, sagte Gemeindepräsident Konrad Langenegger damals gegenüber unserer Zeitung.

In einer E-Mail im Ton vergriffen

Aus dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts geht hervor: Den Ausschlag für die Trennung gab eine E-Mail an zwei Gemeinderäte. Der Inhalt des Schreibens sei der «Kulminationspunkt» gewesen, befinden die Richter. Der Gemeindeschreiber vergriff sich im Ton, unterstellte den beiden Ratsmitgliedern mangelnde fachliche Kompetenz und versuchte, Einfluss auf deren Entscheid zu nehmen.

Zum Streit gekommen war es, weil er ein anderes Dokumentenmanagement-System anschaffen wollte als die für den IT-Bereich zuständigen Gemeinderäte. Das Bundesgericht zitiert aus dem vorinstanzlichen Urteil, wonach das E-Mail «zahlreiche Vorwürfe, emotionale Entgleisungen und Rechtfertigungen enthalte, warum er allein das Vorhaben überblicken und fachgerecht bewerten könne».

Gerichtskosten statt Abfindung

Der aktuelle Entscheid zeigt auch: Die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinderat und ihrem Schreiber gestaltete sich bereits vor dem Vorfall schwierig. Mehrmals wurde demnach die mangelhafte, insbesondere verspätete Vorbereitung von Geschäften besprochen. Einige Monate vor der Freistellung kam es zu einer Aussprache. Thema: die mehrmalige Nichteinhaltung gesetzter Termine. Darüber hinaus soll er einer Mitarbeiterin eine Gratifikation von 5000 Franken für ausserordentlich gute Leistungen verschafft haben, indem er die zuständigen Gemeinderäte übergangen und den Dienstweg missachtet habe.

Bis zur Freistellung habe sich der Gemeindeschreiber nie bemüht, die ihm vorgeworfenen Defizite zu beheben, stellen die Bundesrichter fest. Mit seinen Argumenten vermag der Entlassene diese nicht zu überzeugen. So kritisierte er unter anderem, ihm sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt worden. Doch das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung des Luzerner Kantonsgerichts, wonach nachvollziehbar sei, dass der Gemeinderat Meierskappel von einem zerrütteten und nicht mehr wiederherstellbaren Vertrauensverhältnis ausgegangen sei. Zu Recht habe dieser auf eine förmliche Abmahnung verzichtet.

Die obersten Richter weisen die Beschwerde in allen Teilen ab. Ein anderer Ausgang des Verfahrens wäre für den Gemeindeschreiber finanziell lukrativ gewesen: Wäre die Entlassung für rechtswidrig befunden worden, hätte er von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen verlangen können. Stattdessen muss er nun für die Gerichtskosten von 3000 Franken aufkommen.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 8C_280/2018 vom 22. Januar 2019

Kommentare (0)