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Nidwalden

Obbürger Nacktbild-Affäre: Landeskirche stützt Vorgehen der Pfarrei

Der Fall des Obbürger Pfarrers hat hohe Wellen geworfen, die Landeskirche setzte in der Folge eine spezielle Koordinationsgruppe ein. Diese kommt zum Schluss: Die Anzeige gegen den Pfarrer und dessen Absetzung waren korrekt.

Christian Glaus

Knall auf Fall musste der Obbürger Pfarrer demissionieren. Dies, weil er der Sekretärin ein Penis-Foto geschickt hat. Die Frau, welche mit dem Kirchenratspräsidenten verheiratet ist, meldete den Fall den Vorgesetzten und reichte Anzeige gegen den Pfarrer ein. Der Pfarrer reagierte mit einer Gegenanzeige gegen den Kirchenratspräsidenten, die Vizepräsidentin und die Sekretärin. Er sah sich als Opfer einer Verschwörung.

Die Nacktbild-Affäre erlangte schweizweit grosses Aufsehen. Die Landeskirche Nidwalden setzte eine Koordinationsgruppe ein, welche die Vorfälle rund um die Demission des Pfarrers untersuchte. Nach dreiwöchiger Tätigkeit hat diese nun ihren Arbeitsbericht publiziert. Sie kommt zum Schluss, «dass sich die kirchlichen Vorgesetzten sowie die Anstellungsbehörde Stansstad (...) regelkonform und entsprechend den Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz verhalten haben».

Die Sekretärin habe die Strafanzeige gegen den Pfarrer nach Rücksprache mit dem Generalvikariat Urschweiz eingereicht, heisst es in der Mitteilung. Zum laufenden Verfahren äussert sich die Landeskirche nicht. Gegenüber unserer Zeitung bestätigt der zuständige Staatsanwalt Alexandre Vonwil, dass die polizeilichen Befragungen abgeschlossen sind, nun laufe das Vorverfahren. Vonwil behandelt nicht nur die Strafanzeige gegen den Pfarrer, sondern auch jene, die der Pfarrer eingereicht hat.

Kirche wertet Penis-Bild als sexuelle Belästigung

Gemäss der Landeskirche Nidwalden ist das Verschicken eines Bildes mit einem erigierten Penis auf der kirchlichen Ebene als sexuelle Belästigung und damit als Übergriff zu werten. Dies gehe aus den Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz zu sexuellen Übergriffen im kirchlichen Umfeld hervor. «Bei jedem Fall eines Übergriffes im kirchlichen Umfeld gilt eine Nulltoleranz», heisst es in der Mitteilung der Koordinationsgruppe. Auf der kirchlichen Ebene führten solche Übergriffe in der Regel zur Einleitung von internen Massnahmen. Zudem sei in den Richtlinien festgelegt, dass Vorfälle dieser Art nicht bagatellisiert werden dürfen. «Es wird empfohlen, auf der weltlichen Ebene eine Strafanzeige einzureichen.»

Bevor der Pfarrer angezeigt wurde, seien verschiedene kirchliche Fachstellen im Bereich Missbrauch und eine ausserkirchliche Personalkommission zu Rate gezogen worden, heisst es weiter. «Alle Stellen waren sich einig, dass die Richtlinien einzuhalten sind und daher eine Strafanzeige erstattet werden sollte.»

Kirchgemeinden verhandeln mit Anwalt des Pfarrers

Die Koordinationsgruppe schreibt weiter, der Pfarrer habe seine Demission eingereicht. Dies entspricht jedoch nicht der Darstellung des Pfarrers. Dieser hatte in einer früheren Stellungnahme festgehalten, er habe die Demission unterschreiben müssen. Erst anschliessend sei es zur Aussprache gekommen. Der Pfarrer hat sowohl mit Stansstad als auch mit der Kirchgemeinde Obbürgen und der Kapellgemeinde Kehrsiten je einen Arbeitsvertrag abgeschossen. Beschlossen wurde bereits, jenen mit der Kirchgemeinde Stansstad aufzulösen. Die Kirchgemeinde Obbürgen und die Kapellgemeinde Kehrsiten klären mit dem Anwalt des Pfarradministrators, wie mit diesen Arbeitsverhältnissen weiter verfahren werden soll. Alle seien an einer «fairen und annehmbaren Lösung interessiert».

Keine Angaben macht die Koordinationsgruppe dazu, ob es korrekt war, öffentlich über die Strafanzeige gegen den Pfarrer zu informieren. Eine entsprechende Mitteilung des Bistums Chur, in welcher der Name des Pfarrers genannt wurde, führte dazu, dass die Nacktbild-Affäre öffentlich bekannt wurde. Wurden damit die Persönlichkeitsrechte des Pfarrers verletzt? Eine Frage, die kontrovers diskutiert wird.

Expertin: Für Pfarrer gilt strengerer Massstab

Gabriela Riemer-Kafka, emeritierte Professorin und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht an der Uni Luzern, weist darauf hin, dass eine Kündigung jederzeit und ohne Grund erfolgen kann. Der Pfarrer musste seine sofortige Demission unterschreiben, was vergleichbar ist mit einer fristlosen Kündigung. In leichteren Fällen (pornografische E-Mails) sei dies in der Regel nur im Wiederholungsfall nach einer vorherigen Verwarnung angebracht, hält Riemer-Kafka fest. Aber:

«Da es sich hier um eine Person mit Vorbildfunktion handelt und die Kirche diesbezüglich ohnehin Probleme hat, könnte meines Erachtens ein strengerer Massstab auch vertretbar sein.»

Auch sei in diesem Fall nicht widerrechtlich, den Namen des Pfarrers öffentlich zu nennen. Riemer-Kafka begründet dies mit vorhandenen Rechtfertigungsgründen, nämlich dass die Kirche mit Bezug auf ihre Reputation ein höheres privates Interesse geltend machen könne. Ausserdem handle es sich beim Pfarrer um eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb seien seine Persönlichkeitsrechte nicht verletzt worden.

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