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Uri

Im Urserntal geht wohl bald eine 600-jährige Tradition zu Ende

Wenn das Stimmvolk am 25. November dem Gerichtsorganisationsgesetz zustimmt, sind die Tage des Landgerichts Ursern nach vier Jahren Übergangszeit gezählt.
Blick in den Ratsaal Ursern, der gleichzeitig als Verhandlungsort für das Landgericht Ursern dient. (Bild: Valentin Luthiger)

Die erste geschichtliche Erwähnung von richterlicher Tätigkeit im Urserntal findet sich im Jahr 1430. Im «Alten Talbuch» steht, dass der Ammann verpflichtet sei, ein Urteil, «das ihm nicht billich tüchte», weiterzuziehen. Der Eintrag belegt, dass es ein «Neunergericht» gab. Auch von einem «Heimlichen Rat» ist die Rede, eine Gerichtsbarkeit, die hinter verschlossenen Türen tagte.

Im ewigen Landrecht mit Uri von 1410 ist verbrieft, dass Uri das Recht hatte, ursnerische Richter durch andere zu ersetzen, und zwar mit solchen aus Ursern oder Uri. Iso Müller zweifelt in seiner Geschichte des Urserntals aber daran, dass sich der Kanton Uri in die Gerichtsbarkeit des Urserntals eingemischt hat.

Talammann war oberster Richter

Träger der richterlichen Gewalt war der Talammann. Gesetzesübertretungen hatte der von der Talgemeinde gewählte Rat der Geschworenen vor das Gericht zu bringen und dem Talammann bei der Urteilsfindung zu helfen. Die Talgemeinde wählte den Weibel von Ursern, der die Parteien vor Gericht zu laden hatte und bei den Gerichtstagungen für Ordnung sorgte. Im Übrigen soll er den Talleuten auch als Rechtsberater gedient haben.

«Über das Blut» hatte der «Geheime Rat» zu urteilen. Hatte diese Instanz herausgefunden, dass das Verbrechen nicht nur kriminell, sondern «malefizisch» (zum Beispiel Hexerei) ist, so gelangte man an den «Malefizlandtag», dem die Kompetenz über Leben und Tod zustand. Bei einem grösseren «Malefizfall» im Jahr 1727 ist belegt, dass jeder der 15 Richter mit je einem Mitrichter im Mantel und mit Degen erschien. Dabei hätten auch zwei Ehrengesandte aus Uri teilgenommen. Ein gewisser Einfluss von Uri auf die Gerichtsbarkeit in Ursern war offenbar damals vorhanden.

Mit dem Einfall der Franzosen unter Napoleon in die Schweiz änderten sich die Machtverhältnisse im Kanton Uri. Während der Helvetik von 1798 bis 1803 war Uri in zwei Distrikte eingeteilt, den Distrikt Altdorf und den Distrikt Andermatt. Dieser hatte sein eigenes Gericht, welches zentral durch Wahlmänner gewählt wurde. Damit wurde die Gerichtsbarkeit nicht mehr von der Versammlung aller Talbürger bestimmt. Mit der Mediationsakte von 1803 wurde Ursern der gleichberechtigte Zugang zur Urner Landsgemeinde und dem Urner Landrat gewährt. Ebenfalls geregelt wurden die Vertretungen beim Urner Kantonsgericht und das Bezirksgericht Ursern als erste Instanz eingesetzt.

Heutige Grundstruktur besteht seit 1888

Die erste Kantonsverfassung von 1850 brachte eine Verfestigung der Verhältnisse: Ursern wurde zu einem vollwertigen Bezirk innerhalb des Kantons, dem staatliche Aufgaben zukamen, umgestaltet. Damit war er sozusagen eine Gemeinde. Diese Verfassung legte fest, dass dem Kantonsgericht in Altdorf mindestens ein Mitglied aus Ursern angehören müsse. Auch die Kompetenzen der Bezirksgerichte waren nun klar geregelt: «In jedem der Bezirke Uri und Ursern besteht ein Bezirksgericht erster Instanz, welches in allen 16 Franken an Werth übersteigenden, Ehre oder Rechtsamen betreffenden Zivilstreiten und Zivilstraffällen abspricht, und zwar inappellabel bis auf einen bestimmten Werth von 100 Franken.» Weitere Zuständigkeiten hatte das Gericht im Strafrecht, und es galt als Appellationsbehörde bei Dorfgerichtsurteilen. Kein Mitglied des Bezirksrates konnte damals gleichzeitig Bezirksrichter sein. Damit war es nicht mehr möglich, dass ein Talammann gleichzeitig richterliche Tätigkeiten ausübte.

Die heutige Struktur der Gerichtsbarkeit kam mit der Verfassung von 1888. Damit wurden die Bezirke abgeschafft, und aus dem Bezirk Ursern wurden die Einwohnergemeinden Andermatt, Hospental und Realp sowie die Korporation Ursern. Die Korporation hatte ab diesem Zeitpunkt nichts mehr mit der Wahl der Richter zu tun. Neu wurden diese von der Urner Landsgemeinde gewählt. Mit der Abschaffung der Urner Landsgemeinde wurde bestimmt, dass die Landgerichte von den Stimmfähigen der Gerichtsbezirke Uri und Ursern gewählt werden. Diese Bestimmung gilt bis heute. In der Verfassung von 1984 wurde aus dem Kreisgericht das Landgericht Ursern, welches heute als erste Instanz in Straf- und Zivilfällen tagt.

Im angepassten Gerichtsorganisationsgesetz ist vorgesehen, dass in Zukunft die Präsidien und Vizepräsidien der Gerichte über einen juristischen Studienabschluss verfügen müssen. Der Urner Landrat sah mit dieser Änderung die künftige Funktionalität des Landgerichts Ursern nicht mehr als gegeben an. Darum wird nun dessen Abschaffung gefordert. Stimmt das Urner Volk am 25. November der Anpassung des Gerichtsorganisationgesetzes und der Änderung der Kantonsverfassung zu, endet die rund 600-jährige Geschichte dieses Gerichts. Damit geht eine gewisse Unabhängigkeit der Talschaft Ursern verloren. Die Korporation Ursern bedauert dies und hat sich in gegen den Verlust dieser Tradition gewandt. (pd/jb)

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