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Zug

Zuger Finanzdienstleister verliert Namensstreit

Ein Unternehmen mit Sitz in Zug unterliegt vor Bundesgericht und muss seinen Namen abgeben – seine Internetadresse geht an den Kontrahenten.

Wie ähnlich dürfen sich die Namen zweier Unternehmen sein? Diese Frage stand im Zentrum eines Rechtsstreits, der erst vor Bundesgericht ein Ende fand. Die beiden Kontrahenten haben wenig gemeinsam: Auf der einen Seite ein Genfer Logistikanbieter, der unter anderem Warentransporte per Schiff organisiert. Auf der anderen Seite ein Unternehmen mit Sitz in Zug, das Dienstleistungen im Finanzbereich erbringt. Was sie verbindet, sind neun Buchstaben: Riverlake.

Der Zuger Finanzdienstleister, der sich erst rund 32 Jahre nach dem ersten Unternehmen der Genfer Riverlake-Gruppe im Handelsregister eintragen liess, versuchte sich mit einem grossgeschriebenen L und dem Zusatz «Capital» abzugrenzen. Den Westschweizern genügte dies allerdings nicht, sie reichten Klage beim Zuger Obergericht ein und forderten, die Verwendung des Namens und des gleichlautenden Onlineauftritts sei zu untersagen. Mit Erfolg: Das Gericht sprach die gewünschten Verbote aus, drohte mit einer Busse von 500 Franken pro Tag, an dem sich das Unternehmen nicht daran halten sollte und verlangte, www.riverlakecapital.com sei auf die Genfer Kläger zu übertragen.

Diese Niederlage wollte der Zuger Finanzdienstleister nicht auf sich sitzen lassen. Vor Bundesgericht argumentierte sein Anwalt, die beiden Unternehmen hätten unterschiedliche Tätigkeitsfelder und ihre Sitze in verschiedenen Kantonen. Ausserdem könne für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr nicht ein allgemeines Publikum der Massstab sein, ausschlaggebend seien vielmehr bestimmte Branchenangehörige.

Nicht besonders originell, aber doch geschützt

Entscheidend für die Bewertung zweier ähnlicher Firmennamen ist der Gesamteindruck, den diese beim Publikum hinterlassen: Verhindert werden sollen Verwechslungen, denen eine durchschnittliche Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt. Das Zuger Obergericht wertete «Riverlake» als Fantasiebezeichnung. Zwar sei diese Wortschöpfung nicht besonders originell, weise aber dennoch einen hinreichenden Originalitätsgrad auf, weshalb nicht von einem engen Schutzbereich ausgegangen werden dürfe.

Das Fazit der Vorinstanz: Die Verwechslungsgefahr sei gross genug, um den Genfer Logistikern ein Anspruch auf Schutz ihres Namens zuzugestehen, auch wenn die beiden Unternehmen keine direkten Konkurrenten seien. Die Bundesrichterinnen bestätigen die Einschätzung des Obergerichts, wonach weder der beschreibende Bestandteil «Capital AG» noch die unterschiedliche Schreibweise mit dem Grossbuchstaben L im Namen einen deutlichen Abstand zu schaffen vermöge.

Auch gegen den Verlust der Internetadresse setzte sich der Zuger Finanzdienstleister zur Wehr: Weil diese mit «.com» und nicht mit «.ch» ende, richte sie sich nicht unmittelbar an ein Schweizer Publikum. Die Gegenseite konterte, der Onlineauftritt könne deswegen genauso von hier aus aufgerufen werden.

Beschwerde in allen Punkten abgewiesen

Das oberste Gericht teilt diese Ansicht; die Beschwerde wird in allen Punkten abgewiesen. Ein Entscheid mit Folgen: Das unterlegene Zentralschweizer Unternehmen muss die Gerichtskosten von 2500 Franken bezahlen und sich innert 30 Tagen von Namen und Internetadresse trennen. Die Genfer Firma erhält von den Zugern nicht nur die Domain www.riverlakecapital.com, sondern auch eine Entschädigung von 3000 Franken.

Bundesgerichtsurteil 4A_590/2018 vom 25. März 2019

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